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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 121

2. Bei Bürg­schaft

 

Der Bür­ge kann die Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers ver­wei­gern, so­weit dem Haupt­schuld­ner das Recht der Ver­rech­nung zu­steht.