Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 203

5. Ab­sicht­li­che Täu­schung

 

Bei ab­sicht­li­cher Täu­schung des Käu­fers durch den Ver­käu­fer fin­det ei­ne Be­schrän­kung der Ge­währ­leis­tung we­gen ver­säum­ter An­zei­ge nicht statt.