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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 209

b. Bei ei­ner Mehr­heit von Kaufsa­chen

 

1 Sind von meh­re­ren zu­sam­men ver­kauf­ten Sa­chen oder von ei­ner ver­kauf­ten Ge­samt­sa­che bloss ein­zel­ne Stücke feh­ler­haft, so kann nur rück­sicht­lich die­ser die Wan­de­lung ver­langt wer­den.

2 Las­sen sich je­doch die feh­ler­haf­ten Stücke von den feh­ler­frei­en oh­ne er­heb­li­chen Nach­teil für den Käu­fer oder den Ver­käu­fer nicht tren­nen, so muss die Wan­de­lung sich auf den ge­sam­ten Kauf­ge­gen­stand er­stre­cken.

3 Die Wan­de­lung der Haupt­sa­che zieht, selbst wenn für die Ne­ben­sa­che ein be­son­de­rer Preis fest­ge­setzt war, die Wan­de­lung auch die­ser, die Wan­de­lung der Ne­ben­sa­che da­ge­gen nicht auch die Wan­de­lung der Haupt­sa­che nach sich.