Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 216e82

III. Aus­übung,
Ver­wir­kung

 

Will der Vor­kaufs­be­rech­tig­te sein Vor­kaufs­recht aus­üben, so muss er es in­nert drei­er Mo­na­te ge­gen­über dem Ver­käu­fer oder, wenn es im Grund­buch vor­ge­merkt ist, ge­gen­über dem Ei­gen­tü­mer gel­tend ma­chen. Die Frist be­ginnt mit Kennt­nis von Ab­schluss und In­halt des Ver­trags.

82Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teil­re­vi­si­on des Zi­vil­ge­setz­bu­ches (Im­mo­bi­li­ar­sa­chen­recht) und des Ob­li­ga­tio­nen­rechts (Grund­stück­kauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988III 953).

BGE

138 III 659 (4A_189/2012) from 2. Oktober 2012
Regeste: a Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht. Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) vereinbart wurden (E. 3).

150 III 63 (5A_941/2022) from 12. Dezember 2023
Regeste: Art. 779f ff. ZGB; Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR analog; Baurecht, für die Ausübung des vorzeitigen Heimfallrechts notwendige formelle Voraussetzungen. In analoger Anwendung von Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR muss der Grundeigentümer, welcher sein vorzeitiges Heimfallrecht ausüben will, zunächst den Bauberechtigten in Verzug setzen und ihm zu diesem Zweck eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ansetzen, es sei denn, es gehe aus dem Verhalten des Letzteren hervor, dass sich dies als unnütz erweisen würde (E. 8.3-8.5).

 

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