Bundesgesetz
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Art. 216e82
III. Ausübung, Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags. 82Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988III 953). BGE
138 III 659 (4A_189/2012) from 2. Oktober 2012
Regeste: a Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht. Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) vereinbart wurden (E. 3).
150 III 63 (5A_941/2022) from 12. Dezember 2023
Regeste: Art. 779f ff. ZGB; Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR analog; Baurecht, für die Ausübung des vorzeitigen Heimfallrechts notwendige formelle Voraussetzungen. In analoger Anwendung von Art. 107 und 108 Ziff. 1 OR muss der Grundeigentümer, welcher sein vorzeitiges Heimfallrecht ausüben will, zunächst den Bauberechtigten in Verzug setzen und ihm zu diesem Zweck eine Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ansetzen, es sei denn, es gehe aus dem Verhalten des Letzteren hervor, dass sich dies als unnütz erweisen würde (E. 8.3-8.5). |