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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 220

E. Nut­zen
und Ge­fahr

 

Ist für die Über­nah­me des Grund­stückes durch den Käu­fer ein be­stimm­ter Zeit­punkt ver­trag­lich fest­ge­stellt, so wird ver­mu­tet, dass Nut­zen und Ge­fahr erst mit die­sem Zeit­punkt auf den Käu­fer über­ge­hen.