Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 248

E. Ver­ant­wort­lich­keit des Schen­kers

 

1 Der Schen­ker ist dem Be­schenk­ten für den Scha­den, der die­sem aus der Schen­kung er­wächst, nur im Fal­le der ab­sicht­li­chen oder der grob­fahr­läs­si­gen Schä­di­gung ver­ant­wort­lich.

2 Er hat ihm für die ge­schenk­te Sa­che oder die ab­ge­tre­te­ne For­de­rung nur die Ge­währ zu leis­ten, die er ihm ver­spro­chen hat.