Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 259f

5. Über­nah­me des Rechtss­treits

 

Er­hebt ein Drit­ter einen An­spruch auf die Sa­che, der sich mit den Rech­ten des Mie­ters nicht ver­trägt, so muss der Ver­mie­ter auf An­zei­ge des Mie­ters hin den Rechtss­treit über­neh­men.

 

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