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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 269a
II. Ausnahmen
Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:
a.
im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
b.
durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
c.
bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
d.
lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
e.
lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
f.
das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.