Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 272c

IV. Wei­ter­gel­tung des Miet­ver­trags

 

1 Je­de Par­tei kann ver­lan­gen, dass der Ver­trag im Er­stre­ckungs­ent­scheid ver­än­der­ten Ver­hält­nis­sen an­ge­passt wird.

2 Ist der Ver­trag im Er­stre­ckungs­ent­scheid nicht ge­än­dert wor­den, so gilt er wäh­rend der Er­stre­ckung un­ver­än­dert wei­ter; vor­be­hal­ten blei­ben die ge­setz­li­chen An­pas­sungs­mög­lich­kei­ten.

BGE

121 III 397 () from 15. November 1995
Regeste: Mietzinserhöhung; gestaffelte Mietzinse; gerichtlicher Vergleich (Art. 269a, 269c, 269d, 270, 270a, 270d und 274e OR. Begriff des Mietvertrags mit gestaffeltem Mietzins; Unterschiede zwischen dem alten und dem geltenden Mietrecht (E. 2b/aa). Anwendbare Berechnungsmethode bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung, die mit dem Ablauf der Staffelungsvereinbarung oder im Fall der stillschweigenden Erneuerung des Mietvertrags in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll (E. 2b/bb). Eine Staffelungsklausel, die in einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 274e Abs. 1 OR vereinbart wird, ist jener gleichzusetzen, die in einem Mietvertrag enthalten ist (E. 2c).

149 III 469 (4A_263/2023) from 11. September 2023
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren (Anwendungsbereich). Auf Klagen, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses finanzielle Forderungen geltend gemacht werden, ist das (streitwertunabhängige) vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nicht anwendbar (E. 2).

 

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