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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 28

II. Ab­sicht­li­che Täu­schung

 

1 Ist ein Ver­trag­sch­lies­sen­der durch ab­sicht­li­che Täu­schung sei­tens des an­dern zu dem Ver­trags­ab­schlus­se ver­lei­tet wor­den, so ist der Ver­trag für ihn auch dann nicht ver­bind­lich, wenn der er­reg­te Irr­tum kein we­sent­li­cher war.

2 Die von ei­nem Drit­ten ver­üb­te ab­sicht­li­che Täu­schung hin­dert die Ver­bind­lich­keit für den Ge­täusch­ten nur, wenn der an­de­re zur Zeit des Ver­trags­ab­schlus­ses die Täu­schung ge­kannt hat oder hät­te ken­nen sol­len.