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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 30

2. Ge­grün­de­te Furcht

 

1 Die Furcht ist für den­je­ni­gen ei­ne ge­grün­de­te, der nach den Um­stän­den an­neh­men muss, dass er oder ei­ne ihm na­he ver­bun­de­ne Per­son an Leib und Le­ben, Eh­re oder Ver­mö­gen mit ei­ner na­hen und er­heb­li­chen Ge­fahr be­droht sei.

2 Die Furcht vor der Gel­tend­ma­chung ei­nes Rech­tes wird nur dann be­rück­sich­tigt, wenn die Not­la­ge des Be­droh­ten be­nutzt wor­den ist, um ihm die Ein­räu­mung über­mäs­si­ger Vor­tei­le ab­zu­nö­ti­gen.