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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 322b

3. Pro­vi­si­on

a. Ent­ste­hung

 

1 Ist ei­ne Pro­vi­si­on des Ar­beit­neh­mers auf be­stimm­ten Ge­schäf­ten ver­ab­re­det, so ent­steht der An­spruch dar­auf, wenn das Ge­schäft mit dem Drit­ten rechts­gül­tig ab­ge­schlos­sen ist.

2 Bei Ge­schäf­ten mit gestaf­fel­ter Er­fül­lung so­wie bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen kann schrift­lich ver­ab­re­det wer­den, dass der Pro­vi­si­ons­an­spruch auf je­der Ra­te mit ih­rer Fäl­lig­keit oder ih­rer Leis­tung ent­steht.

3 Der An­spruch auf Pro­vi­si­on fällt nach­träg­lich da­hin, wenn das Ge­schäft vom Ar­beit­ge­ber oh­ne sein Ver­schul­den nicht aus­ge­führt wird oder wenn der Drit­te sei­ne Ver­bind­lich­kei­ten nicht er­füllt; bei nur teil­wei­ser Er­fül­lung tritt ei­ne ver­hält­nis­mäs­si­ge Her­ab­set­zung der Pro­vi­si­on ein.