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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 357a

2. un­ter den Ver­trags­par­tei­en

 

1 Die Ver­trags­par­tei­en sind ver­pflich­tet, für die Ein­hal­tung des Ge­samt­ar­beits­ver­tra­ges zu sor­gen; zu die­sem Zweck ha­ben Ver­bän­de auf ih­re Mit­glie­der ein­zu­wir­ken und nö­ti­gen­falls die sta­tu­ta­ri­schen und ge­setz­li­chen Mit­tel ein­zu­set­zen.

2 Je­de Ver­trags­par­tei ist ver­pflich­tet, den Ar­beits­frie­den zu wah­ren und sich ins­be­son­de­re je­der Kampf­mass­nah­me zu ent­hal­ten, so­weit es sich um Ge­gen­stän­de han­delt, die im Ge­samt­ar­beits­ver­trag ge­re­gelt sind; die Frie­dens­pflicht gilt nur un­be­schränkt, wenn dies aus­drück­lich be­stimmt ist.