Bundesgesetz
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Art. 418q
II. Kündigung 1. Im 1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form. 2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden. 3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen vereinbart werden. BGE
107 II 216 () from 14. Juli 1981
Regeste: Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR). Ergänzung des Vertrags nach dem mutmasslichen Parteiwillen. |