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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 418r

2. Aus wich­ti­gen Grün­den

 

1 Aus wich­ti­gen Grün­den kann so­wohl der Auf­trag­ge­ber als auch der Agent je­der­zeit den Ver­trag so­fort auf­lö­sen.

2 Die Be­stim­mun­gen über den Dienst­ver­trag sind ent­spre­chend an­wend­bar.