Bundesgesetz
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Art. 421
III. Haftung des vertragsunfähigen 1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat. 2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen. |