Bundesgesetz
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Art. 431
III. Rechte des Kommissionärs 1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen 1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommittenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen. 2 Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen. BGE
133 III 221 () from 27. Februar 2007
Regeste: Effektengeschäft an der Schweizer Börse; Kommissionsvertrag; Haftung der Bank. Der Auftrag des Kunden an die Bank, bei der Schweizer Börse warrants zu erwerben, stellt einen Kommissionsvertrag dar (E. 5.1). Ungültigerklärung des Kaufgeschäfts über die warrants durch die Schweizer Börse, die einen Fehler bei der Transaktion (mistrade) festgestellt hat; Bedeutung der Reglemente über den Handel an der Schweizer Börse (E. 5.2). Auswirkungen der Ungültigerklärung eines solchen Erwerbs auf das in der Folge vorgenommene Verkaufsgeschäft über dieselben warrants (E. 6). Doppelte Begründung des angefochtenen Urteils (E. 2); Abweisung der Berufung, da eine der Begründungen, auf die sich das Urteil stützt, dessen Bestätigung erlaubt (E. 7). |