Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 431

III. Rech­te des Kom­mis­sio­närs

1. Er­satz für Vor­schüs­se und Aus­la­gen

 

1 Der Kom­mis­sio­när ist be­rech­tigt, für al­le im In­ter­es­se des Kom­mit­ten­ten ge­mach­ten Vor­schüs­se, Aus­la­gen und an­de­re Ver­wen­dun­gen Er­satz zu for­dern und von die­sen Be­trä­gen Zin­se zu be­rech­nen.

2 Er kann auch die Ver­gü­tung für die be­nutz­ten La­ger­räu­me und Trans­port­mit­tel, nicht aber den Lohn sei­ner An­ge­stell­ten in Rech­nung brin­gen.

BGE

133 III 221 () from 27. Februar 2007
Regeste: Effektengeschäft an der Schweizer Börse; Kommissionsvertrag; Haftung der Bank. Der Auftrag des Kunden an die Bank, bei der Schweizer Börse warrants zu erwerben, stellt einen Kommissionsvertrag dar (E. 5.1). Ungültigerklärung des Kaufgeschäfts über die warrants durch die Schweizer Börse, die einen Fehler bei der Transaktion (mistrade) festgestellt hat; Bedeutung der Reglemente über den Handel an der Schweizer Börse (E. 5.2). Auswirkungen der Ungültigerklärung eines solchen Erwerbs auf das in der Folge vorgenommene Verkaufsgeschäft über dieselben warrants (E. 6). Doppelte Begründung des angefochtenen Urteils (E. 2); Abweisung der Berufung, da eine der Begründungen, auf die sich das Urteil stützt, dessen Bestätigung erlaubt (E. 7).

 

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