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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 442
2. Verpackung
1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.
2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.
3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.