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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 442

2. Ver­pa­ckung

 

1 Für ge­hö­ri­ge Ver­pa­ckung des Gu­tes hat der Ab­sen­der zu sor­gen.

2 Er haf­tet für die Fol­gen von äus­ser­lich nicht er­kenn­ba­ren Män­geln der Ver­pa­ckung.

3 Da­ge­gen trägt der Fracht­füh­rer die Fol­gen sol­cher Män­gel, die äus­ser­lich er­kenn­bar wa­ren, wenn er das Gut oh­ne Vor­be­halt an­ge­nom­men hat.