Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 474

III. Pflich­ten des Auf­be­wah­rers

1. Ver­bot des Ge­brauchs

 

1 Der Auf­be­wah­rer darf die hin­ter­leg­te Sa­che oh­ne Ein­wil­li­gung des Hin­ter­le­gers nicht ge­brau­chen.

2 An­dern­falls schul­det er dem Hin­ter­le­ger ent­spre­chen­de Ver­gü­tung und haf­tet auch für den Zu­fall, so­fern er nicht be­weist, dass die­ser die Sa­che auch sonst ge­trof­fen hät­te.

BGE

123 IV 132 () from 9. Juni 1997
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4).

 

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