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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 474

III. Pflich­ten des Auf­be­wah­rers

1. Ver­bot des Ge­brauchs

 

1 Der Auf­be­wah­rer darf die hin­ter­leg­te Sa­che oh­ne Ein­wil­li­gung des Hin­ter­le­gers nicht ge­brau­chen.

2 An­dern­falls schul­det er dem Hin­ter­le­ger ent­spre­chen­de Ver­gü­tung und haf­tet auch für den Zu­fall, so­fern er nicht be­weist, dass die­ser die Sa­che auch sonst ge­trof­fen hät­te.