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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 482
C. Lagergeschäft
I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren
1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.
2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.
3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.