Bundesgesetz
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Art. 508
bb. Anzeigepflicht 1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen. 2 Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn. 3 Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung bleibt vorbehalten. |