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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 516

A. Leib­ren­ten­ver­trag

I. In­halt

 

1 Die Leib­ren­te kann auf die Le­bens­zeit des Ren­tengläu­bi­gers, des Ren­ten­schuld­ners oder ei­nes Drit­ten ge­stellt wer­den.

2 In Er­man­ge­lung ei­ner be­stimm­ten Ver­ab­re­dung wird an­ge­nom­men, sie sei auf die Le­bens­zeit des Ren­tengläu­bi­gers ver­spro­chen.

3 Ei­ne auf die Le­bens­zeit des Ren­ten­schuld­ners oder ei­nes Drit­ten ge­stell­te Leib­ren­te geht, so­fern nicht et­was an­de­res ver­ab­re­det ist, auf die Er­ben des Ren­tengläu­bi­gers über.