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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 599

B. Ge­schäfts­füh­rung

 

Die Ge­schäfts­füh­rung der Ge­sell­schaft wird durch den oder die un­be­schränkt haf­ten­den Ge­sell­schaf­ter be­sorgt.