Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 600

C. Stel­lung des Kom­man­di­tärs

 

1 Der Kom­man­di­tär ist als sol­cher zur Füh­rung der Ge­schäf­te der Ge­sell­schaft we­der be­rech­tigt noch ver­pflich­tet.

2 Er ist auch nicht be­fugt, ge­gen die Vor­nah­me ei­ner Hand­lung der Ge­schäfts­füh­rung Wi­der­spruch zu er­he­ben, wenn die­se Hand­lung zum ge­wöhn­li­chen Ge­schäfts­be­trieb der Ge­sell­schaft ge­hört.

3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.296

296 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rech­nungs­le­gungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).