Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 634a335

c. Ver­rech­nung mit ei­ner For­de­rung

 

1 Die Li­be­rie­rung kann auch durch Ver­rech­nung mit ei­ner For­de­rung er­fol­gen.

2 Die Ver­rech­nung mit ei­ner For­de­rung gilt auch als De­ckung, wenn die For­de­rung nicht mehr durch Ak­ti­ven ge­deckt ist.

3 Die Sta­tu­ten müs­sen den Be­trag der zur Ver­rech­nung ge­brach­ten For­de­rung, den Na­men des Ak­tio­närs und die ihm zu­kom­men­den Ak­ti­en an­ge­ben. Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann die Sta­tu­ten­be­stim­mun­gen nach zehn Jah­ren auf­he­ben.

335Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

149 II 462 (9C_610/2022) from 7. September 2023
Regeste: Art. 132 Abs. 1 BV; Art. 83 lit. m, Art. 113 BGG; Art. 6 Abs. 1 lit. k, Art. 12 StG; Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Erlass der Emissionsabgabe ergehen letztinstanzlich; sie können vor Bundesgericht weder mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden (E. 1.2). Charakter und Auslegung der Emissionsabgabe (E. 2). Der emissionsabgaberechtliche Freibetrag von Fr. 10'000'000.- erfordert in buchungstechnischer Hinsicht die tatsächliche Ausbuchung bestehender Verluste (sachliches Element). Dies hat im Zeitpunkt zu geschehen, in welchem die Sanierungsmassnahme zu verbuchen ist (zeitliches Element; E. 3).

 

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