eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden;
5.
Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;
6.
die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:
1.
die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;
2.
die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.387