Bundesgesetz
|
Art. 653t409
2. Statutarische Grundlagen 1 Wird ein Kapitalband eingeführt, so müssen die Statuten Folgendes angeben:
2 Nach Ablauf der für die Ermächtigung festgelegten Dauer streicht der Verwaltungsrat die Bestimmungen über das Kapitalband aus den Statuten. 409 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). |