Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 659a434

II. Fol­gen
des Er­werbs

 

1 Er­wirbt ei­ne Ge­sell­schaft ei­ge­ne Ak­ti­en, so ru­hen für die­se Ak­ti­en das Stimm­recht und die da­mit ver­bun­de­nen Rech­te.

2 Das Stimm­recht und die da­mit ver­bun­de­nen Rech­te ru­hen auch, wenn die Ge­sell­schaft ei­ge­ne Ak­ti­en über­trägt und die Rück­nah­me oder die Rück­ga­be ent­spre­chen­der Ak­ti­en ver­ein­bart wird.

3 Wird das Stimm­recht aus­ge­übt, ob­wohl es ruht, so kom­men die Be­stim­mun­gen über die un­be­fug­te Teil­nah­me an der Ge­ne­ral­ver­samm­lung (Art. 691) zur An­wen­dung.

4 Die Ge­sell­schaft hat in der Bi­lanz für die ei­ge­nen Ak­ti­en einen dem An­schaf­fungs­wert ent­spre­chen­den Be­trag als Mi­nus­pos­ten des Ei­gen­ka­pi­tals dar­zu­stel­len (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e).

434Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

147 III 561 (4A_340/2021) from 27. Oktober 2021
Regeste: a Art. 659a Abs. 1 OR; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).

148 III 362 (4A_110/2022) from 16. August 2022
Regeste: Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG; erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse. Das erleichterte Fusionsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG ist nur bei direkten Beteiligungsverhältnissen anwendbar (E. 2-6).

150 II 369 (9C_135/2023) from 6. Juni 2024
Regeste: a Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG; Massgeblichkeitsprinzip; Korrekturnorm; erfolgsneutrale Verbuchung eigener Aktien. Für die Ermittlung des Reingewinns ist vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip; E. 3.1). Der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis von Beteiligungsrechten (Wiederbegebungspreis im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms) und Anschaffungskosten bei der Steuerpflichtigen stellt eine steuerneutrale Kapitaleinlage dar, sofern die Verbuchung steuerneutral erfolgte. Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG kann nicht als Korrekturnorm zum Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip herangezogen werden, da der Wortlaut der Norm für die Korrektur eines "Ertrags" bedarf. Die eigenen Aktien stellen keinen Vermögenswert dar, weshalb auch nicht von einem "Kapitalgewinn" gesprochen werden kann (E. 5.3).

 

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