Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 675a457

II. Zwi­schen­di­vi­den­den

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung kann gestützt auf einen Zwischenabschlussdie Aus­rich­tung ei­ner Zwi­schen­di­vi­den­de be­schlies­sen.

2 Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen. Keine Prüfung ist erforderlich, wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

3 Die Be­stim­mun­gen über die Di­vi­den­den fin­den An­wen­dung (Art. 660 Abs. 1 und 3, 661, 671–674, 675 Abs. 2, 677, 678, 731 so­wie 958e).

457 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

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