Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 687

5. Nicht voll ein­be­zahl­te
Na­men­ak­ti­en

 

1 Der Er­wer­ber ei­ner nicht voll ein­be­zahl­ten Na­men­ak­tie ist der Ge­sell­schaft ge­gen­über zur Ein­zah­lung ver­pflich­tet, so­bald er im Ak­ti­en­buch ein­ge­tra­gen ist.

2 Ver­äus­sert der Zeich­ner die Ak­tie, so kann er für den nicht ein­be­zahl­ten Be­trag be­langt wer­den, wenn die Ge­sell­schaft bin­nen zwei Jah­ren seit ih­rer Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter in Kon­kurs ge­rät und sein Rechts­nach­fol­ger sei­nes Rech­tes aus der Ak­tie ver­lus­tig er­klärt wor­den ist.

3 Der Ver­äus­se­rer, der nicht Zeich­ner ist, wird durch die Ein­tra­gung des Er­wer­bers der Ak­tie im Ak­ti­en­buch von der Ein­zah­lungs­pflicht be­freit.

4 So­lan­ge Na­men­ak­ti­en nicht voll ein­be­zahlt sind, ist auf je­dem Ti­tel der auf den Nenn­wert ein­be­zahl­te Be­trag an­zu­ge­ben.

BGE

86 II 89 () from 21. März 1960
Regeste: 1. Art. 181 OR erklärt nicht eine durch Sondernormen ausgeschlossene Schuldübernahme als zulässig. 2. Art. 683 OR. Der Zeichner von Inhaberaktien kann sich seiner Pflicht, ihren Nennwert einzuzahlen, weder durch Veräusserung der vorzeitig ausgegebenen Aktien entziehen, noch dadurch, dass jemand mit Zustimmung der Gesellschaft seine Schuld übernimmt.

90 II 164 () from 23. Juni 1964
Regeste: Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft (Art. 256 SchKG; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einzahlungspflicht auf den Erwerber setzt die gültige Übertragung der Aktien und die Zustimmung der Gesellschaft voraus; die Eintragung im Aktienbuch wirkt nicht konstitutiv (Art. 687 Abs. 1 und 3, 685 Abs. 2 und 4, 686 Abs. 3 OR). (Erw. 2-4)... 3. Übertragung von Namenaktien (Ordrepapieren) durch Übergabe des nicht indossierten Titels, verbunden mit einer Abtretungserklärung auf einer besondern Urkunde (Art. 684 Abs. 2 und 967 Abs. 2 OR). Die schriftliche Verpflichtung zur Übertragung der Aktien kann die schriftliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. (Erw. 5-9).

115 II 468 () from 19. Dezember 1989
Regeste: Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b).

147 III 469 (4A_39/2021) from 9. August 2021
Regeste: Art. 622 OR; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).

 

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