Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 689b492

3. Ver­tre­tung
des Ak­tio­närs

a. Im
All­ge­mei­nen

 

1 Der Ak­tio­när kann sei­ne Mit­wir­kungs­rech­te, ins­be­son­de­re sein Stimm­recht, durch einen Ver­tre­ter sei­ner Wahl aus­üben las­sen.

2 Die Organstimmrechtsvertretung und die Depotstimmrechtsvertretung sind unzulässig bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.

3Setzt die Gesellschaft einen unabhängigen Stimmrechtsvertreteroder einen Organstimmrechtsvertreterein, so ist dieser verpflichtet, die Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben. Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme. Der Verwaltungsrat erstellt Formulare, die zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen verwendet werden müssen.

4 Die Un­ab­hän­gig­keit des un­ab­hän­gi­gen Stimm­rechts­ver­tre­ters darf we­der tat­säch­lich noch dem An­schein nach be­ein­träch­tigt sein. Die Vor­schrif­ten zur Un­ab­hän­gig­keit der Re­vi­si­ons­stel­le bei der or­dent­li­chen Re­vi­si­on (Art. 728 Abs. 2–6) sind ent­spre­chend an­wend­bar.

5 Als un­ab­hän­gi­ge Stimm­rechts­ver­tre­ter kön­nen na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ein­ge­setzt wer­den.

492Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

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