Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 689f498

e. Be­kannt­ga­be

 

1 Unabhängige Stimmrechtsvertreter, Organstimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterlassen sie dies, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 691).

2 Der Vor­sit­zen­de teilt der Ge­ne­ral­ver­samm­lung die­se An­ga­ben ge­samt­haft für je­de Ver­tre­tungs­art mit. Un­ter­lässt er dies, ob­schon ein Ak­tio­när es ver­langt hat, so kann je­der Ak­tio­när die Be­schlüs­se der Ge­ne­ral­ver­samm­lung mit Kla­ge ge­gen die Ge­sell­schaft an­fech­ten.

498 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback