Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 697n524

L. Schieds­ge­richt

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen vor­se­hen, dass ge­sell­schafts­recht­li­che Strei­tig­kei­ten durch ein Schieds­ge­richt mit Sitz in der Schweiz be­ur­teilt wer­den. Wenn die Sta­tu­ten es nicht an­ders be­stim­men, bin­det die Schieds­klau­sel die Ge­sell­schaft, die Or­ga­ne der Ge­sell­schaft, die Mit­glie­der der Or­ga­ne und die Ak­tio­näre.

2 Für das Ver­fah­ren vor dem Schieds­ge­richt gel­ten die Be­stim­mun­gen des 3. Teils der Zi­vil­pro­zess­ord­nung525; das zwölf­te Ka­pi­tel des Bun­des­ge­set­zes vom 18. De­zem­ber 1987526 über das In­ter­na­tio­na­le Pri­vat­recht ist nicht an­wend­bar.

3 Die Statuten können die Einzelheiten regeln, insbesondere durch Verweisung auf eine Schiedsordnung. Sie stellen jedenfalls sicher, dass Personen, die von den Rechtswirkungen des Schiedsspruchs direkt betroffen sein können, über die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens informiert werden und sich bei der Bestellung des Schiedsgerichts und als Intervenienten am Verfahren beteiligen können.

524 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

525 SR 272

526 SR 291

 

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