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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 72

4. Wahl­ob­li­ga­ti­on

 

Ist die Schuld­pflicht in der Wei­se auf meh­re­re Leis­tun­gen ge­rich­tet, dass nur die ei­ne oder die an­de­re er­fol­gen soll, so steht die Wahl dem Schuld­ner zu, in­so­fern sich aus dem Rechts­ver­hält­nis nicht et­was an­de­res er­gibt.