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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 725604

VII. Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit, Ka­pi­tal­ver­lust und Über­schul­dung

1. Dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit

 

1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.

2 Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.

3 Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.

604Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).