Bundesgesetz
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Art. 729c
c. Anzeigepflicht Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht. BGE
150 III 137 (5A_169/2023) from 12. Januar 2024
Regeste: Art. 295b SchKG; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4). |