Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 729c

c. An­zei­ge­pflicht

 

Ist die Ge­sell­schaft of­fen­sicht­lich über­schul­det und un­ter­lässt der Ver­wal­tungs­rat die An­zei­ge, so be­nach­rich­tigt die Re­vi­si­ons­stel­le das Ge­richt.

BGE

150 III 137 (5A_169/2023) from 12. Januar 2024
Regeste: Art. 295b SchKG; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4).

 

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