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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 734b
III. Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:
1.
die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats gewährt wurden und noch ausstehen;
2.
die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
2 Für die Angaben zu den Darlehen und Krediten gilt Artikel 734a Absatz 3 sinngemäss.