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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 735d
II. Im Konzern
Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:
1.
unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
2.
in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
3.
von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.