Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 809

B. Ge­schäfts­füh­rung und Ver­tre­tung

I. Be­zeich­nung der Ge­schäfts­füh­rer und Or­ga­ni­sa­ti­on

 

1 Al­le Ge­sell­schaf­ter üben die Ge­schäfts­füh­rung ge­mein­sam aus. Die Sta­tu­ten kön­nen die Ge­schäfts­füh­rung ab­wei­chend re­geln.

2 Als Ge­schäfts­füh­rer kön­nen nur na­tür­li­che Per­so­nen ein­ge­setzt wer­den. Ist an der Ge­sell­schaft ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son oder ei­ne Han­dels­ge­sell­schaft be­tei­ligt, so be­zeich­net sie ge­ge­be­nen­falls ei­ne na­tür­li­che Per­son, die die­se Funk­ti­on an ih­rer Stel­le aus­übt. Die Sta­tu­ten kön­nen da­für die Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­lan­gen.

3 Hat die Ge­sell­schaft meh­re­re Ge­schäfts­füh­rer, so muss die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung den Vor­sitz re­geln.

4 Hat die Ge­sell­schaft meh­re­re Ge­schäfts­füh­rer, so ent­schei­den die­se mit der Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Der Vor­sit­zen­de hat den Sti­chent­scheid. Die Sta­tu­ten kön­nen ei­ne an­de­re Re­ge­lung der Be­schluss­fas­sung durch die Ge­schäfts­füh­rer vor­se­hen.

BGE

140 III 409 (4A_93/2014) from 4. Juli 2014
Regeste: a Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).

145 V 200 (8C_621/2018) from 20. März 2019
Regeste: Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6).

 

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