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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 822

B. Aus­schei­den von Ge­sell­schaf­tern

I. Aus­tritt

 

1 Ein Ge­sell­schaf­ter kann aus wich­ti­gem Grund beim Ge­richt auf Be­wil­li­gung des Aus­tritts kla­gen.

2 Die Sta­tu­ten kön­nen den Ge­sell­schaf­tern ein Recht auf Aus­tritt ein­räu­men und die­ses von be­stimm­ten Be­din­gun­gen ab­hän­gig ma­chen.