Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 822a

II. An­schluss­austritt

 

1 Reicht ein Ge­sell­schaf­ter ei­ne Kla­ge auf Aus­tritt aus wich­ti­gem Grund ein oder er­klärt ein Ge­sell­schaf­ter sei­nen Aus­tritt ge­stützt auf ein sta­tu­ta­ri­sches Aus­tritts­recht, so müs­sen die Ge­schäfts­füh­rer un­ver­züg­lich die üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter in­for­mie­ren.

2 Falls an­de­re Ge­sell­schaf­ter in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Zu­gang die­ser Mit­tei­lung auf Aus­tritt aus wich­ti­gem Grund kla­gen oder ein sta­tu­ta­ri­sches Aus­tritts­recht aus­üben, sind al­le aus­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter im Ver­hält­nis des Nenn­werts ih­rer Stam­man­tei­le gleich zu be­han­deln. Wur­den Nach­schüs­se ge­leis­tet, so ist de­ren Be­trag dem Nenn­wert zu­zu­rech­nen.

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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