Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 825

V. Ab­fin­dung

1. An­spruch und Hö­he

 

1 Schei­det ein Ge­sell­schaf­ter aus der Ge­sell­schaft aus, so hat er An­spruch auf ei­ne Ab­fin­dung, die dem wirk­li­chen Wert sei­ner Stam­man­tei­le ent­spricht.

2 Für das Aus­schei­den auf Grund ei­nes sta­tu­ta­ri­schen Aus­tritts­rechts kön­nen die Sta­tu­ten die Ab­fin­dung ab­wei­chend fest­le­gen.

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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