Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 825a

2. Aus­zah­lung

 

1 Die Ab­fin­dung wird mit dem Aus­schei­den fäl­lig, so­weit die Ge­sell­schaft:

1.
über ver­wend­ba­res Ei­gen­ka­pi­tal ver­fügt;
2.
die Stam­man­tei­le der aus­schei­den­den Per­son ver­äus­sern kann;
3.
ihr Stamm­ka­pi­tal un­ter Be­ach­tung der ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten her­ab­set­zen darf.

2 Ein zu­ge­las­se­ner Re­vi­si­ons­ex­per­te muss die Hö­he des ver­wend­ba­ren Ei­gen­ka­pi­tals fest­stel­len. Reicht die­ses zur Aus­zah­lung der Ab­fin­dung nicht aus, so muss er zu­dem zur Fra­ge Stel­lung neh­men, wie weit das Stamm­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt wer­den könn­te.

3 Für den nicht aus­be­zahl­ten Teil der Ab­fin­dung hat der aus­ge­schie­de­ne Ge­sell­schaf­ter ei­ne un­ver­zins­li­che nach­ran­gi­ge For­de­rung. Die­se wird fäl­lig, so­weit im jähr­li­chen Ge­schäfts­be­richt ver­wend­ba­res Ei­gen­ka­pi­tal fest­ge­stellt wird.

4 So­lan­ge die Ab­fin­dung nicht voll­stän­dig aus­be­zahlt ist, kann der aus­ge­schie­de­ne Ge­sell­schaf­ter ver­lan­gen, dass die Ge­sell­schaft ei­ne Re­vi­si­ons­stel­le be­zeich­net und die Jah­res­rech­nung or­dent­lich re­vi­die­ren lässt.

BGE

147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).

 

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