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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 852

A. Aus­weis der Mit­glied­schaft

 

1 Die Sta­tu­ten kön­nen vor­schrei­ben, dass für den Aus­weis der Mit­glied­schaft ei­ne Ur­kun­de aus­ge­stellt wird.

2 Die­ser Aus­weis kann auch im An­teil­schein ent­hal­ten sein.