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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 911
A. Auflösungsgründe
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1.
nach Massgabe der Statuten;
2.
durch einen Beschluss der Generalversammlung;
3.
durch Eröffnung des Konkurses;
4.
in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.