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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 911

A. Auf­lö­sungs­grün­de

 

Die Ge­nos­sen­schaft wird auf­ge­löst:

1.
nach Mass­ga­be der Sta­tu­ten;
2.
durch einen Be­schluss der Ge­ne­ral­ver­samm­lung;
3.
durch Er­öff­nung des Kon­kur­ses;
4.
in den üb­ri­gen vom Ge­set­ze vor­ge­se­he­nen Fäl­len.