Bundesgesetz
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Art. 928b
C. Zentrale Datenbanken 1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister betreibt die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantonalen Registern eingetragen sind.774 Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen. 2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister.775 Diese macht die öffentlichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich. 3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern. Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen im Internet gebührenfrei zugänglich.776 4 Der Bundist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich. 774 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). 775 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). 776 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). |
