Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 958c

III. Grund­sät­ze ord­nungs­mäs­si­ger Rech­nungs­le­gung

 

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

1.
Sie muss klar und ver­ständ­lich sein.
2.
Sie muss voll­stän­dig sein.
3.
Sie muss ver­läss­lich sein.
4.
Sie muss das We­sent­li­che ent­hal­ten.
5.
Sie muss vor­sich­tig sein.
6.
Es sind bei der Dar­stel­lung und der Be­wer­tung stets die glei­chen Mass­stä­be zu ver­wen­den.
7.
Ak­ti­ven und Pas­si­ven so­wie Auf­wand und Er­trag dür­fen nicht mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den.

2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

BGE

149 II 290 (9C_698/2022) from 21. Juni 2023
Regeste: Art. 957 ff., Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR; Art. 10 ff., Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 6 lit. b, Art. 70 Abs. 1 MWSTG 2009; Wesen und Grenzen einer Entgeltsminderung. Ob eine oder zwei (Haupt-)Leistungen vorliegen (E. 2), ist anhand objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu klären. Von Bedeutung ist dabei auch das Handelsrecht (E. 3.3). Produktionskosten, die ein Forstunternehmen an die Urproduzenten weiterbelastet und von diesen im Gegenzug Holz "ab Stock" bezieht, stellen keine Entgeltsminderung dar; sie sind als eigenständige Leistung zu versteuern (E. 3.4 und 3.5).

 

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