Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 959a

II. Min­dest­glie­de­rung

 

1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
Um­lauf­ver­mö­gen:
a.
flüs­si­ge Mit­tel und kurz­fris­tig ge­hal­te­ne Ak­ti­ven mit Bör­sen­kurs,
b.
For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen,
c.
üb­ri­ge kurz­fris­ti­ge For­de­run­gen,
d.
Vor­rä­te und nicht fak­tu­rier­te Dienst­leis­tun­gen,
e.
ak­ti­ve Rech­nungs­ab­gren­zun­gen;
2.
An­la­ge­ver­mö­gen:
a.
Fi­nanz­an­la­gen,
b.
Be­tei­li­gun­gen,
c.
Sach­an­la­gen,
d.
im­ma­te­ri­el­le Wer­te,
e.
nicht ein­be­zahl­tes Grund-, Ge­sell­schaf­ter- oder Stif­tungs­ka­pi­tal.

2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
kurz­fris­ti­ges Fremd­ka­pi­tal:
a.
Ver­bind­lich­kei­ten aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen,
b.
kurz­fris­ti­ge ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten,
c.
üb­ri­ge kurz­fris­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten,
d.
pas­si­ve Rech­nungs­ab­gren­zun­gen;
2.
lang­fris­ti­ges Fremd­ka­pi­tal:
a.
lang­fris­ti­ge ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten,
b.
üb­ri­ge lang­fris­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten,
c.
Rück­stel­lun­gen so­wie vom Ge­setz vor­ge­se­he­ne ähn­li­che Po­si­tio­nen;
3.
Ei­gen­ka­pi­tal:
a.
Grund-, Ge­sell­schaf­ter- oder Stif­tungs­ka­pi­tal, ge­ge­be­nen­falls ge­son­dert nach Be­tei­li­gungs­ka­te­go­ri­en,
b.
ge­setz­li­che Ka­pi­tal­re­ser­ve,
c.
ge­setz­li­che Ge­winn­re­ser­ve,
d.803
frei­wil­li­ge Ge­winn­re­ser­ven,
e.804
ei­ge­ne Ka­pi­talan­tei­le als Mi­nus­pos­ten,
f.805
Ge­winn­vor­trag oder Ver­lust­vor­trag als Mi­nus­pos­ten,
g.806
Jah­res­ge­winn oder Jah­res­ver­lust als Mi­nus­pos­ten.

3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denendirektoder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

803 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

804 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

805 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

806 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Ak­ti­en­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

BGE

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

149 II 290 (9C_698/2022) from 21. Juni 2023
Regeste: Art. 957 ff., Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR; Art. 10 ff., Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 6 lit. b, Art. 70 Abs. 1 MWSTG 2009; Wesen und Grenzen einer Entgeltsminderung. Ob eine oder zwei (Haupt-)Leistungen vorliegen (E. 2), ist anhand objektiver wirtschaftlicher Überlegungen zu klären. Von Bedeutung ist dabei auch das Handelsrecht (E. 3.3). Produktionskosten, die ein Forstunternehmen an die Urproduzenten weiterbelastet und von diesen im Gegenzug Holz "ab Stock" bezieht, stellen keine Entgeltsminderung dar; sie sind als eigenständige Leistung zu versteuern (E. 3.4 und 3.5).

 

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