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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 960e

III. Ver­bind­lich­kei­ten

 

1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1.
re­gel­mäs­sig an­fal­len­de Auf­wen­dun­gen aus Ga­ran­tie­ver­pflich­tun­gen;
2.
Sa­nie­run­gen von Sach­an­la­gen;
3.
Re­struk­tu­rie­run­gen;
4.
die Si­che­rung des dau­ern­den Ge­dei­hens des Un­ter­neh­mens.

4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.