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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 960e
III. Verbindlichkeiten
1Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
1.
regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2.
Sanierungen von Sachanlagen;
3.
Restrukturierungen;
4.
die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.